Art. 45 VAG: Informationspflicht der Versicherungsvermittler als Checkliste
Stimmt Ihr Informationsblatt noch? Die Informationspflicht nach Art. 45 VAG als Prüfliste der fünf Pflichtangaben, dazu die Regel aus Art. 190c AVO: Änderungen teilen Sie Ihren Kunden beim nächsten Kundenkontakt mit.
Für ungebundene, bei der FINMA registrierte Vermittler. Art. 45 VAG richtet sich an alle Vermittler. Der ganze Pflichtenkatalog steht bei der FINMA, hier geht es nur um die Kundeninformation.
Kurz gesagt
Art. 45 VAG verlangt fünf Angaben an Ihre Kunden. Sie müssen verständlich sein und vorliegen, wenn der Kunde den Vertrag beantragt oder annimmt. Ändert sich später etwas, informieren Sie laut Art. 190c AVO «beim nächsten Kundenkontakt». Wer die Informationspflicht nach Art. 45 VAG vorsätzlich verletzt, riskiert nach Art. 86 VAG eine Busse bis zu CHF 100'000, bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 50'000. Ob das auch für Art. 190c AVO gilt, sagt der Text nicht.
Prüfliste zu den fünf Angaben
Die mittlere Spalte folgt dem Gesetzestext, die rechte sind meine Prüffragen.
| Lit. | Das Gesetz verlangt | Prüffrage an Ihr Blatt |
|---|---|---|
| a | Name und Adresse | Stimmen sie mit Ihrem Registereintrag, Ihrem Briefkopf und Ihrer Website überein? |
| b | Ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt. Falls gebunden: Name und Adresse der Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag Sie tätig sind. | Steht das Wort «ungebunden» ausdrücklich da? Gleichzeitig gebunden und ungebunden geht nicht (Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG). |
| c | Wie sich der Kunde über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Person informieren kann | Nennt das Blatt einen konkreten Weg, zum Beispiel eine Adresse oder eine Seite? |
| d | Die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann | Ist sie mit vollständigem Namen oder vollständiger Firma genannt? |
| e | Die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel und Umfang, Empfängerin oder Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung | Sind alle vier Punkte abgedeckt? Sind neue Dienstleister berücksichtigt? |
Form und Zeitpunkt
- Form (Abs. 2): «verständlich formuliert», «in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch». Ein Standardblatt ist also ausdrücklich möglich.
- Zeitpunkt (Abs. 3): «so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag beantragen oder annehmen». Die FINMA fasst das als «vor Vertragsabschluss» zusammen.
- Kann ein Kunde ohne Fachwissen das Blatt lesen?
- Sehen Sie im Ablauf einen festen Schritt vor, in dem das Blatt vor dem Antrag übergeben wird?
- Trägt das Blatt ein Datum oder eine Versionsnummer?
Wenn sich etwas ändert: Art. 190c AVO
Der ganze Artikel lautet: «Wenn sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt darüber informieren.» Davon zu trennen ist die Meldung an die FINMA: Nach Art. 185 Abs. 1 AVO melden Sie ihr jegliche Änderung von Tatsachen, die der Registrierung zugrunde liegen. Relevante Änderungen melden Sie laut FINMA unverzüglich. Sind sie von wesentlicher Bedeutung, muss «für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden» (Art. 185 Abs. 2 AVO).
| Was sich ändert | Kunden (Art. 190c AVO) | FINMA (Art. 185 AVO) |
|---|---|---|
| Adresse oder Firmenname | Beim nächsten Kundenkontakt (lit. a) | Prüfen, ob es der Registrierung zugrunde liegt |
| Haftende Person, zum Beispiel nach Änderung der Rechtsform | Beim nächsten Kundenkontakt (lit. d) | Prüfen, ob es der Registrierung zugrunde liegt |
| Neuer Dienstleister, der Kundendaten erhält | Beim nächsten Kundenkontakt (lit. e) | Aus dem Text nicht ersichtlich |
| Aufbewahrung der Personendaten | Beim nächsten Kundenkontakt (lit. e) | Aus dem Text nicht ersichtlich |
| Berufshaftpflichtversicherung | Nicht Teil von Art. 45 Abs. 1 | Bei Wechsel oder Deckungsänderung unverzüglich (FINMA) |
Was ist ein Kundenkontakt? Der Begriff ist im Artikel nicht definiert, und ich habe keine Quelle gefunden, die ihn abgrenzt. Ob schon eine Einladung oder ein Serienmail dazu zählt, weiss ich nicht. Vorsichtig ist, das aktuelle Blatt bei jedem Kontakt mitzugeben, auch in der Einladung und ausgedruckt im Jahresgespräch, und die Änderung zu nennen. Eine Terminbestätigung erreicht nur Kunden, die zugesagt haben. Klären Sie die Frage im Zweifel mit Ihrem Anwalt.
Eine Frage an Sie: Was hat sich seit Ihrem letzten Blatt geändert? Haben Sie heute eine andere Adresse, einen neuen Dienstleister oder eine neue Software als beim Druck des Blattes, dann prüfen Sie, ob das Blatt das schon abdeckt.
Der Nachweis
Art. 188 Abs. 2 lit. c AVO verlangt die «Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG», und zwar in einer Weise, die Ihrer Grösse und Ihrem Risiko angemessen ist. Wie das aussehen muss, sagt der Artikel nicht. Ein einfacher Vorschlag von mir:
- Alle Fassungen des Blattes mit Datum aufbewahren.
- Pro Kunde festhalten, welche Fassung er wann und auf welchem Weg erhalten hat.
- Änderungen in einer kurzen Liste führen: was, wann, ab welcher Fassung.
- Einmal im Jahr prüfen, ob das Blatt noch stimmt.
Was veröffentlichte Informationsblätter zusätzlich nennen
Ich habe drei veröffentlichte Blätter gelesen: bonus.ch und Swiss Life Select (ungebunden), LeasePlan (gebunden). Sie dienen als Anschauung, nicht als Massstab, und ich bewerte keines davon. Die Formulierung Ihres Blattes klären Sie mit Ihrem Anwalt oder Verband.
| Angabe | Gesehen bei | Bezug zum Gesetz |
|---|---|---|
| FINMA-Registernummer | bonus.ch, Swiss Life Select | Nicht in Art. 45 Abs. 1 VAG verlangt |
| Zusammenarbeit mit Versicherern | bonus.ch, Swiss Life Select, LeasePlan | Bei gebundener Vermittlung lit. b, sonst nicht in Art. 45 Abs. 1 VAG verlangt |
| Stelle für Beschwerden | LeasePlan | Lit. d nennt die haftbare Person, keine Beschwerdestelle |
| Berufshaftpflichtversicherung | bonus.ch | Nicht in Art. 45 Abs. 1 VAG verlangt |
| Entschädigung, Courtagen | bonus.ch, Swiss Life Select | Art. 45b VAG |
| Interessenkonflikte | Swiss Life Select | Art. 45a VAG |
Art. 45a und 45b VAG
Art. 45a VAG, Interessenkonflikte: Sie treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte. Kann eine Benachteiligung der Kunden nicht ausgeschlossen werden, legen Sie das vor Vertragsabschluss offen. Art. 182c AVO nennt Fälle, die in jedem Fall unzulässig sind, etwa wenn ein ungebundener Vermittler mit mehr als 10 Prozent an einem Versicherungsunternehmen beteiligt ist.
Art. 45b VAG, Entschädigung: Ungebundene Vermittler dürfen Entschädigungen von Versicherern oder Dritten annehmen, wenn sie die Kunden ausdrücklich darüber informiert haben, und zwar über Art und Umfang, «vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss». Ist der Betrag vorab nicht feststellbar, nennen sie Berechnungsparameter und Bandbreiten. Erhalten sie vom Kunden zusätzlich eine Vergütung, genügt die Information nicht: Der Kunde muss ausdrücklich auf die Weitergabe verzichten, oder die Entschädigung wird vollumfänglich weitergegeben (Abs. 2). Auf Anfrage legen sie die effektiv erhaltenen Beträge offen (Abs. 3).
Weiterlesen
- Datenschutz: Kundendaten an Dienstleister geben
- Jahresgespräch: Leitfaden und Checkliste
- Eigene Kunden einladen: Kaltakquise und UWG
Quellen
Alle am 01.11.2026 geöffnet. Massgebend bleibt die jeweils aktuelle Fassung des Gesetzes.
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01), Art. 44, 45, 45a, 45b und 86, Fassung vom 01.09.2024
- Aufsichtsverordnung (AVO, SR 961.011), Art. 182c, 185, 188 und 190c, Fassung vom 26.02.2026
- FINMA: Pflichten für Versicherungsvermittler, ohne Datum auf der Seite
- bonus.ch: Kundeninformation gemäss Artikel 45 VAG, ohne Datum auf der Seite
- Swiss Life Select: Grundlagen der Zusammenarbeit, April 2025
- LeasePlan: Informationen nach Artikel 45 VAG, ohne Datum auf der Seite
So entstand diese Seite
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