Eigene Kunden einladen: Was UWG und Kaltakquise-Verbot für Broker regeln

Darf ich meine Bestandskunden per E-Mail, Telefon oder Brief zum Gespräch einladen? Hier steht, was Art. 3 UWG je Kanal sagt, wie weit das Kaltakquise-Verbot reicht und was BGE 149 IV 1 entschieden hat. Mit allen offenen Fragen.

Für Broker, die ihre Bestandskunden kontaktieren, vor allem in Sach, Haftpflicht und Motorfahrzeug. Diese Seite beschreibt und verlinkt, sie ersetzt keine Rechtsauskunft. Die Fragen, die ich nicht beantworten kann, stehen am Schluss.

Kurz gesagt

  • Kaltakquise-Verbot: Laut FINMA gilt es seit dem 01.09.2024 «im Bereich Krankenkassenvermittlung». Art. 190e AVO, Anhang 7, FINMA und BAG nennen keine Sach-, Haftpflicht- oder Motorfahrzeugsparten.
  • Telefon: Das SECO schreibt: «Hingegen dürfen Unternehmen, bei denen Sie Kunde sind, Sie zu Werbezwecken anrufen.» Laut BGE 149 IV 1 muss die Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Werbemitteilung bestehen.
  • E-Mail und SMS: Massenwerbung braucht nach lit. o die Einwilligung, ausser in der Ausnahme für Kontaktdaten aus dem Verkauf. Ob eine Einladung Werbung ist und ob «Verkauf» auf ein Brokermandat passt, ist offen.
  • Brief: Lit. o nennt nur fernmeldetechnischen Versand.

Gilt das Kaltakquise-Verbot für Broker ohne Krankenversicherung?

Seit dem 01.09.2024 ist die telefonische Kaltakquise «im Bereich Krankenkassenvermittlung» gesetzlich verboten, schreibt die FINMA. Betrifft das Broker, die keine Krankenversicherung vermitteln? Das steht in den Texten:

  • Art. 190e AVO: Die Regeln aus Anhang 7 sind allgemeinverbindlich «für sämtliche Versicherungsunternehmen, die im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung tätig sind». Grundlage ist Art. 31a VAG, der denselben Bereich nennt.
  • Anhang 7: Als Kaltakquise gelten «Erstansprachen potentieller Kunden», «zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht bzw. die länger als 36 Monate keine Kunden mehr sind». Es folgen weitere Fälle (Opting-out, Empfehlung). Die 36 Monate stehen in dieser Vereinbarung, in lit. u UWG steht keine Zahl.
  • FINMA: Das Verbot gilt dort für Vermittler und Versicherer. Im Bereich der privaten Krankenzusatzversicherung sanktioniert die FINMA, in der Grundversicherung bleibt das BAG zuständig.
  • BAG: Das Verbot gelte «für alle Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen». Das BAG begründet das mit der Branchenvereinbarung «Vermittler» 3.0 der Krankenversicherer, und seine Seite behandelt Beschwerden im Bereich der Krankenversicherung.

Sach-, Haftpflicht- oder Motorfahrzeugsparten nennen diese Texte nicht. Das Wort «Nichtleben» verwende ich hier bewusst nicht: Es kommt in der AVO nicht vor, und Anhang 1 AVO führt Unfall und Krankheit als B1 und B2 unter der Schadenversicherung. Das heisst nicht, dass eine Akquise dort keinen Regeln unterliegt: Lit. o, u und v UWG gelten unabhängig davon. Vermitteln Sie auch Krankenversicherungen, prüfen Sie diesen Teil gesondert. Diese Seite behandelt ihn nicht.

Übersicht nach Kanal

KanalBestimmungWas im Text steht
E-Mail, SMSArt. 3 Abs. 1 lit. o UWGMassenwerbung: Einwilligung vorher, korrekter Absender, kostenlose Ablehnung. Ausnahme für Kontaktdaten aus dem Verkauf.
TelefonArt. 3 Abs. 1 lit. u, v und w UWGSterneintrag beachten, Nummern ohne Eintrag gelten gleich, ausser bei einer Geschäftsbeziehung. Die angezeigte Nummer muss eingetragen sein.
Telefon im Bereich KrankenArt. 190e AVO, Anhang 7Verbot der telefonischen Kaltakquise. Sach-, Haftpflicht- oder Motorfahrzeugsparten nennt der Text nicht.
BriefEDÖBLit. o spricht nur von fernmeldetechnischem Versand. Der EDÖB beschreibt die Widerspruchswege.

E-Mail und SMS: Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG

Unlauter handelt laut Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, wer «Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen».

Daraus folgen drei Punkte für Ihre Prüfung:

  • «Veranlasst»: Der Text erfasst auch, wer einen anderen senden lässt. Ein Dienstleister nimmt Ihnen das Thema also nicht einfach ab.
  • Absender: Laut BAKOM kann das «entweder der Versender selbst oder sein Auftraggeber sein; eine Person muss eindeutig zu bestimmen sein».
  • Ablehnung: Laut BAKOM bei jeder Nachricht, problemlos und kostenlos.

Die Ausnahme für Kundendaten aus dem Verkauf

Der zweite Halbsatz von lit. o lautet: «wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet». Prüfen Sie pro Kunde:

  • Haben Sie die Kontaktdaten beim Verkauf einer Leistung erhalten?
  • Haben Sie dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen? Können Sie das belegen?
  • Geht es um eigene ähnliche Leistungen?
  • Enthält jede Einladung und Erinnerung den Hinweis auf die Ablehnung?

Trifft das nicht zu, bleibt nach dem Text die Einwilligung. Prüfen Sie das besonders bei Mandaten, bei denen Sie den Hinweis nicht belegen können. Zur Einwilligung schreibt der EDÖB: «Die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend.»

Was der Text offenlässt

  • Was ist Massenwerbung? Das Gesetz nennt keine Zahl. Das BAKOM spricht von automatischem Massenversand. Wo die Grenze liegt, steht in beiden Texten nicht.
  • Ist eine Einladung zum Jahresgespräch Werbung? Eine Quelle genau dazu habe ich nicht gefunden. Das SECO nennt als Beispiel für Telefonmarketing, dass «Termine für Versicherungs-beratungen vereinbart werden». Behandeln Sie sie vorsichtshalber wie Werbung, bis Ihr Anwalt etwas anderes sagt.
  • Passt «Verkauf» auf die Vermittlung eines Brokers? Lit. o nennt auch «Leistungen». Der EDÖB schreibt, die Ausnahme sei nur gültig, «wenn ein Verkauf stattgefunden hat oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen wurde». Eine Quelle, die das auf Broker anwendet, habe ich nicht gefunden.

Vorsätzlich unlauterer Wettbewerb wird nach Art. 23 UWG auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Telefonakquise bei eigenen Kunden: lit. u und v UWG

Unlauter handelt laut lit. u, wer «den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht». Kunden ohne Verzeichniseintrag sind gleichgestellt. Das SECO schreibt dazu: «Hingegen dürfen Unternehmen, bei denen Sie Kunde sind, Sie zu Werbezwecken anrufen.»

Unabhängig davon gilt lit. v: Unlauter handelt, wer «Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist». Prüfen Sie also auch die Nummer, von der aus Sie anrufen, und die Ihrer Assistenz.

Was BGE 149 IV 1 sagt und was nicht

Das Urteil des Bundesgerichts vom 16.11.2022 betrifft einen Telemarketing-Betrieb. Angeklagt war der Verwaltungsratspräsident persönlich. Das Obergericht sprach ihn in vier Fällen schuldig und sah von einer Bestrafung ab, das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

PunktIm Urteil
Wer als Kunde giltE. 4.3.1: alle Kunden der Fernmeldedienstanbieter, «seien es natürliche oder juristische (Business-to-Business) Personen». Firmenkunden sind also mitgemeint.
BeauftragteE. 4.3.1: Die Geschäftsbeziehung «ermächtigt diesen oder den mit der Marketingkampagne beauftragten Dienstleister (z.B. ein Callcenter)».
ZeitpunktE. 4.3.2: Die Geschäftsbeziehung «muss im Zeitpunkt der Werbemitteilung "bestehen"». «Auf eine ehemalige Geschäftsbeziehung ist die Ausnahmeklausel zu Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG nicht anzuwenden; eine Nachwirkung gibt es nicht».
Laufender VertragE. 4.3.2: «Solange eine allfällige Vertragslaufzeit anhält - beispielsweise während der Abonnementsdauer eines Schlüsselfundservices -, bleibt eine Geschäftsbeziehung regelmässig aktuell.»
InhaltE. 4.3.2: Werbemitteilungen «nur über gleichartige Produkte oder Dienstleistungen», gestützt auf Literatur.
Dauer ohne ErneuerungLiteratur: «zwischen einem und fünf Jahren», je nach Produkt. Für Güter des täglichen Gebrauchs maximal sechs Monate. Im entschiedenen Fall lag die letzte Bestellung eines Nahrungsergänzungsmittels über sieben Jahre zurück.
Unterschied zu lit. oE. 4.3.2: Lit. u setzt «keinen realisierten Kauf» voraus, «es genügt bereits das Anfordern von Werbeunterlagen oder das Einholen einer Offerte». Bei lit. o ist das anders.

Die Grenze dieses Urteils: Versicherungen kommen im publizierten Auszug nicht vor, die Beispiele sind ein Schlüsselfundservice und ein Nahrungsergänzungsmittel. Wie das Gericht ein laufendes Brokermandat oder einen gerade beendeten Vertrag beurteilen würde, weiss ich nicht. Die Anrufe stammen aus dem Jahr 2013, massgebend war die bis Ende 2020 geltende Fassung von lit. u (E. 1.2). Für die Ausnahme von lit. u gibt es laut Urteil bei einer ehemaligen Geschäftsbeziehung keine Nachwirkung, zugleich werde ein durch Produktbestellung begründetes Kundenverhältnis «kaum je formell beendet» (E. 4.3.2). Führen Sie also genau, wer noch Kunde ist.

Brief: was lit. o nicht nennt

Lit. o spricht von fernmeldetechnischem Versand. Zum Datenschutz schreibt der EDÖB, persönlich adressierte Werbung sei «unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzkonform», und nennt als Widerspruchswege die Robinson-Liste sowie den Vermerk an den Absender. Respektieren Sie deshalb auch beim Brief, wer abgelehnt hat.

Was in Ihre Kundenliste gehört

Das ist mein Vorschlag, damit Sie pro Kontakt nachsehen können, was gilt:

SpalteWozu
Mandat aktiv seit, beendet amBesteht die Geschäftsbeziehung noch?
Grundlage für E-Mail und SMSEinwilligung, oder Verkauf mit Hinweis auf die Ablehnung, jeweils mit Datum
BelegWo der Hinweis oder die Einwilligung liegt
SperreAbmeldung oder Widerspruch, mit Datum und Kanal
Verzeichnis geprüftSterneintrag oder kein Eintrag, mit Datum, falls Sie Personen ohne laufendes Mandat anrufen wollen

Abmeldungen tragen Sie sofort ein und geben sie an jeden weiter, der in Ihrem Namen einlädt. Die Mustertexte mit Abmeldezeile stehen unter Einladung zum Jahresgespräch.

Fragen für Ihren Anwalt

Diese Fragen kann ich nicht beantworten. Wenn Sie Ihre Einladungen rechtlich absichern wollen, stellen Sie sie so:

  1. Gilt eine Einladung zum Jahresgespräch an meine eigenen Kunden als Massenwerbung nach lit. o?
  2. Greift die Ausnahme von lit. o bei Mandaten, bei denen ich nie auf die Ablehnung hingewiesen habe? Wie hole ich das nach?
  3. Ab wann ist ein Kunde «ehemalig»: bei Kündigung des Mandats, beim Ablauf der letzten Police?
  4. Wer haftet, wenn ein Dienstleister in meinem Namen einlädt, und was muss der Vertrag dazu sagen? (siehe Checkliste zur Auftragsbearbeitung)
  5. Zählt eine Einladung als «Kundenkontakt» nach Art. 190c AVO? (siehe Art. 45 VAG)

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Quellen

Alle am 01.11.2026 geöffnet. Massgebend bleibt die jeweils aktuelle Fassung des Gesetzes.

So entstand diese Seite

Erneuerungstermin ist ein Einzelunternehmen. Ich bin weder Anwalt noch Versicherungsberater, und ich habe noch keine Kunden. Diese Seite stützt sich darum auf die verlinkten Texte, nicht auf Erfahrung aus Mandaten. Ausgearbeitet wurde sie grösstenteils mit KI. Sie ist keine Rechts- und keine Versicherungsberatung. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie mir: patrice@erneuerungstermin.ch.

Das Einladen abgeben, statt es selbst zu organisieren?

Ich lade Ihre Nichtleben-Kunden in Ihrem Namen vor dem Ablauf ein und trage den Termin in Ihre Agenda ein. Ich buche nur und berate nie. Eine Referenz habe ich noch nicht. Preis, Garantie und Bedingungen stehen auf der Startseite.

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